Dokument-ID: 084634

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 555.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Auch nach dem Verluste des Schiffes ist der Schiffer verpflichtet, noch für die Verklarung zu sorgen und überhaupt das Interesse des Reeders solange wahrzunehmen, als es erforderlich ist. Er hat für diese Zeit Anspruch auf Fortbezug der Heuer und auf Erstattung der Kosten des Unterhalts. Außerdem kann er freie Rückbeförderung (§ 547) oder nach seiner Wahl eine entsprechende Vergütung beanspruchen.