Dokument-ID: 084572

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 478.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

(1) Zubehör eines Schiffes sind auch die Schiffsboote.

(2) Im Zweifel werden Gegenstände, die in das Schiffsinventar eingetragen sind, als Zubehör des Schiffes angesehen.