Dokument-ID: 084834

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 762.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

(1) Auf die Rechte eines Schiffsgläubigers hat es keinen Einfluß, daß der Reeder für die Forderung bei deren Entstehung oder später zugleich persönlich verpflichtet wird.

(2) Diese Vorschrift findet insbesondere auf die Forderungen der Schiffsbesatzung aus den Dienst- und Heuerverträgen Anwendung.