Dokument-ID: 084769

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 701.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

(1) Alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen Unfall verursachten Schäden und Kosten, soweit die letzteren nicht unter den § 621 fallen, sind besondere Haverei.

(2) Die besondere Haverei wird von den Eigentümern des Schiffes und der Ladung, von jedem für sich allein, getragen.