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Dokument-ID: 084775
Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 707.
idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939
Nicht als große Haverei, sondern als besondere Haverei werden angesehen:
- die Verluste und Kosten, welche, wenn auch während der Reise, aus der infolge einer besonderen Haverei nötig gewordenen Beschaffung von Geld entstehen;
- die Reklamekosten, auch wenn Schiff und Ladung zusammen und beide mit Erfolg reklamiert werden;
- die durch Prangen verursachte Beschädigung des Schiffes, seines Zubehörs und der Ladung, selbst wenn, um der Strandung oder Nehmung zu entgehen, geprangt worden ist.