Dokument-ID: 084781

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 713.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Die vor, bei oder nach dem Havereifall entstandenen, zur großen Haverei nicht gehörenden Wertsverringerungen und Verluste sind bei der Berechnung der Vergütung (§§ 711, 712) in Abzug zu bringen.