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Dokument-ID: 084796
Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 728.
idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939
(1) Der Schiffer ist verpflichtet, die Aufmachung der Dispache ohne Verzug zu veranlassen. Handelt er dieser Verpflichtung zuwider, so macht er sich jedem Beteiligten verantwortlich.
(2) Wird die Aufmachung der Dispache nicht rechtzeitig veranlaßt, so kann jeder Beteiligte die Aufmachung in Antrag bringen und betreiben.