Dokument-ID: 084798

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 730.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Für die von dem Schiffe zu leistenden Beiträge ist den Ladungsbeteiligten Sicherheit zu bestellen, bevor das Schiff den Hafen verlassen darf, in welchem nach § 727 die Feststellung und Verteilung der Schäden zu erfolgen hat.