Dokument-ID: 084804

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 735.

idF dRGBl. I S 90/1913 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Ist der Zusammenstoß durch Verschulden der Besatzung eines der Schiffe herbeigeführt, so ist der Reeder dieses Schiffes zum Ersatze des Schadens verpflichtet.