Dokument-ID: 084685

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 602.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Soweit durch die Säumnis des Empfängers oder durch das Hinterlegungsverfahren die Löschzeit ohne Verschulden des Schiffers überschritten wird, hat der Verfrachter Anspruch auf Liegegeld (§ 594), unbeschadet des Rechtes, für diese Zeit, soweit sie keine vertragsmäßige Überliegezeit ist, einen höheren Schaden geltend zu machen.