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Dokument-ID: 084727
Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 643.
idF dRGBl. I S 2501/1939 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1940
Das Konnossement enthält:
- den Namen des Verfrachters;
- den Namen des Schiffers;
- den Namen und die Nationalität des Schiffes;
- den Namen des Abladers;
- den Namen des Empfängers;
- den Abladungshafen;
- den Löschungshafen oder den Ort, an dem Weisung über ihn einzuholen ist;
- die Art der an Bord genommenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, deren Maß, Zahl oder Gewicht, ihre Merkzeichen und ihre äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit;
- die Bestimmung über die Fracht;
- den Ort und den Tag der Ausstellung;
- die Zahl der ausgestellten Ausfertigungen.