Dokument-ID: 084889

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

Dritter Titel.
Verpflichtungen des Versicherten aus dem Versicherungsvertrage.

§ 812.

idF dRGBl. I S 307/1908 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

(1) Die Prämie ist, sofern nicht ein anderes vereinbart ist, sofort nach dem Abschlusse des Vertrags und, wenn eine Police verlangt wird, gegen Auslieferung der Police zu zahlen.

(2) Zur Zahlung der Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet.