Dokument-ID: 084895

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 818.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Jeder Unfall ist, sobald der Versicherungsnehmer oder der Versicherte, wenn dieser von der Versicherung Kenntnis hat, Nachricht von dem Unfall erhält, dem Versicherer anzuzeigen, widrigenfalls der Versicherer befugt ist, von der Entschädigungssumme den Betrag abzuziehen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert hätte.