Dokument-ID: 084863

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 789.

idF dRGBl. I S 307/1908 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Wer für ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern Versicherung nimmt, hat jedem Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich Mitteilung zu machen.