Dokument-ID: 084875

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 802.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Ist der imaginäre Gewinn oder die Provision selbständig versichert, der Versicherungswert jedoch nicht taxiert, so wird im Zweifel angenommen, daß die Versicherungssumme zugleich als Taxe des Versicherungswerts gelten soll.