Dokument-ID: 084950

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 871.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Der Versicherte muß dem Versicherer, wenn dieser die Rechtmäßigkeit des Abandons anerkennt, auf dessen Verlangen und auf dessen Kosten über den nach § 868 durch die Abandonerklärung eingetretenen Übergang der Rechte eine öffentlich beglaubigte Anerkennungsurkunde (Abandonrevers) erteilen und die auf die abandonnierten Gegenstände sich beziehenden Urkunden ausliefern.