Dokument-ID: 084970

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 890.

idF dRGBl. I S 307/1908 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Der Versicherer kann gegen die Entschädigungsforderung eine Forderung, die ihm gegen den Versicherungsnehmer zusteht, insoweit aufrechnen, als sie auf der für den Versicherten genommenen Versicherung beruht.