Dokument-ID: 084910

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 832.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Bei einer Versicherung nach einem oder dem anderen unter mehreren Häfen ist dem Versicherten gestattet, einen dieser Häfen zu wählen; bei einer Versicherung nach einem und einem anderen oder nach einem und mehreren anderen Häfen ist der Versicherte zum Besuch eines jeden der bezeichneten Häfen befugt.