Dokument-ID: 084503

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 392. Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

(1) Forderungen aus einem Geschäfte, das der Kommissionär abgeschlossen hat, kann der Kommittent dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen.

(2) Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhältnisse zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten.