Dokument-ID: 084467

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 354. Entgeltlichkeit

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

(1) Ist in einem Geschäft kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen.

(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen können vom Tag der Leistung an Zinsen berechnet werden.