Über 800 Verträge und Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Gesellschaftsrecht
Themen
- Rechtsformwahl
- GmbH
- Aktiengesellschaft
- Flexible Kapitalgesellschaft
- Offene Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- GmbH & Co KG
- Stille Gesellschaft
- GesbR
- Societas Europaea
- Privatstiftung, Verein, Genossenschaft
- Einzelunternehmen
- Insolvenz- und Sanierungsverfahren
- Umgründung
- NeuFöG / WiEReG
- Firmenbuchverfahren
- IT-Sicherheit und Datenschutz in Unternehmen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
-
Tools
Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 368. Pfandverwertung
idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007
(1) Ist eine Verpfändung auf der Seite des Pfandgläubigers und des Pfandbestellers ein unternehmensbezogenes Geschäft, so tritt an die Stelle der in § 466b Abs. 1 ABGB bestimmten Frist von einem Monat eine solche von einer Woche.
(2) Diese Vorschrift findet auf das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers entsprechende Anwendung, auf das Pfandrecht des Spediteurs und des Frachtführers auch dann, wenn der Speditions- oder Frachtvertrag nur auf ihrer Seite ein unternehmensbezogenes Geschäft ist.