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Dokument-ID: 084481
Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 372. Eigentumsfiktion und Rechtskraftwirkung bei Befriedigungsrecht
idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007
In Ansehung der Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenstande gilt zu Gunsten des Gläubigers der Schuldner, sofern er beim Erwerb der Innehabung des Gläubigers der Eigentümer des Gegenstandes war, auch weiter als Eigentümer, sofern nicht der Gläubiger weiß, daß der Schuldner nicht mehr Eigentümer ist.