Dokument-ID: 084539

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

Sechster Abschnitt.
Frachtgeschäft.

§ 425. Frachtführer

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Frachtführer ist, wer es übernimmt, die Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern auszuführen.