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Dokument-ID: 084548
Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 434. Rechte des Empfängers vor der Ankunft des Gutes
idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007
Der Empfänger ist vor der Ankunft des Gutes am Orte der Ablieferung dem Frachtführer gegenüber berechtigt, alle zur Sicherstellung des Gutes erforderlichen Maßregeln zu ergreifen und dem Frachtführer die zu diesem Zwecke notwendigen Anweisungen zu erteilen. Die Auslieferung des Gutes kann er vor dessen Ankunft am Orte der Ablieferung nur fordern, wenn der Absender den Frachtführer dazu ermächtigt hat.