Dokument-ID: 084550

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 436. Zahlungspflicht des Empfängers

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefs wird der Empfänger verpflichtet, dem Frachtführer nach Maßgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten.