Dokument-ID: 084553

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 439. Verjährung

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Auf die Verjährung der Ansprüche gegen den Frachtführer wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes finden die Vorschriften des § 414 entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht für die im § 432 Abs. 3 bezeichneten Ansprüche.