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Dokument-ID: 084565
Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 450. Wirkungen der Übergabe des Ladescheins
idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007
Die Übergabe des Ladescheins an denjenigen, welcher durch den Schein zur Empfangnahme des Gutes legitimiert wird, hat, wenn das Gut von dem Frachtführer übernommen ist, für den Erwerb von Rechten an dem Gute dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes.