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Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 188. Anfechtung im Insolvenzverfahren
idF BGBl. I Nr. 43/2016 | Datum des Inkrafttretens 14.06.2016
(1) Ist auf Grund einer in dem letzten Jahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwischen dem Inhaber des Unternehmens oder Vermögens und dem stillen Gesellschafter getroffenen Vereinbarung diesem die Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt oder sein Anteil an dem entstandenen Verlust ganz oder teilweise erlassen worden, so kann die Rückgewähr oder der Erlass vom Masse- oder Sanierungsverwalter angefochten werden. Es begründet keinen Unterschied, ob die Rückgewähr oder der Erlass unter Auflösung der Gesellschaft stattgefunden hat oder nicht.
(BGBl. I Nr. 43/2016)
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das Insolvenzverfahren in Umständen seinen Grund hat, die erst nach der Vereinbarung der Rückgewähr oder des Erlasses eingetreten sind.
(BGBl. I Nr. 58/2010)
(3) Die Vorschriften der Insolvebzordnung über die Geltendmachung der Anfechtung und deren Wirkung finden Anwendung.
(BGBl. I Nr. 29/2010)