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Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
§ 129. Einwendungen des Gesellschafters
idF BGBl. I Nr. 83/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015
(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.
(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zu Grunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten oder ihre Verbindlichkeit durch Aufrechnung mit einer fälligen Forderung zu erfüllen.
(BGBl. I Nr. 83/2014)
(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. BGBl. I Nr. 83/2014 aufgehoben.)
(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.