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Dokument-ID: 084237
Zweites Buch
Erster Abschnitt
Erster Titel
Vorschrift
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Zweites Buch
Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft
Erster Abschnitt
Offene Gesellschaft
Erster Titel
Errichtung der Gesellschaft
§ 105. Begriff
idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007
Eine offene Gesellschaft ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Die offene Gesellschaft ist rechtsfähig. Sie kann jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit haben. Ihr gehören mindestens zwei Gesellschafter an.