Dokument-ID: 084237

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

Zweites Buch
Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft

Erster Abschnitt
Offene Gesellschaft

Erster Titel
Errichtung der Gesellschaft

§ 105. Begriff

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Eine offene Gesellschaft ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Die offene Gesellschaft ist rechtsfähig. Sie kann jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit haben. Ihr gehören mindestens zwei Gesellschafter an.