Dokument-ID: 084307

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 169. Keine Teilnahme am Ausgleich unter den Gesellschaftern

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Soweit der Kommanditist die bedungene Einlage geleistet hat, sind § 137 Abs. 4 und § 155 Abs. 4 auf ihn nicht anzuwenden.