Dokument-ID: 084313

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 175. Anmeldung der Änderung einer Haftsumme

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme sind durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. § 24 FBG ist nicht anzuwenden.