Dokument-ID: 097904

Vorschrift

Unternehmensreorganisationsgesetz (URG)

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Vorlage des Reorganisationsplans

idF BGBl. I Nr. 114/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1997

Der Unternehmer hat den Reorganisationsplan fristgerecht dem Gericht und dem Reorganisationsprüfer vorzulegen. Dabei hat er die Zustimmung der in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen zu den sie jeweils betreffenden Maßnahmen nachzuweisen. Im Zweifel ist anzunehmen, daß diese Zustimmung unter der Bedingung der Aufhebung des Verfahrens (§ 12) erteilt worden ist.