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Dokument-ID: 134115
Vorschrift
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG)
§ 2. Entscheidungsträger und Mitarbeiter
idF BGBl. I Nr. 151/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2006
(1) Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
- Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten,
- Mitglied des Aufsichtsrates oder des erwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder
- sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt.
(2) Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
- auf Grund eines Arbeits-, Lehr- oder anderen Ausbildungsverhältnisses,
- auf Grund eines dem Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, unterliegenden oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses,
- als überlassene Arbeitskraft (§ 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988) oder
- auf Grund eines Dienst- oder sonst eines besonderen öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses
Arbeitsleistungen für den Verband erbringt.