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Dokument-ID: 134119
§ 5. Bemessung der Verbandsgeldbuße
Vorschrift
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG)
§ 5. Bemessung der Verbandsgeldbuße
Verbandsgeldbuße
idF BGBl. I Nr. 151/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2006
(1) Bei der Bemessung der Anzahl der Tagessätze hat das Gericht Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
(2) Die Anzahl ist insbesondere umso höher zu bemessen,
- je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist;
- je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist;
- je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde.
(3) Die Anzahl ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn
- der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat;
- der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3);
- er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
- er die Folgen der Tat gutgemacht hat;
- er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat;
- die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.