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Vorschrift
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG)
§ 26. Verständigung der zuständigen Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde
idF BGBl. I Nr. 112/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008
(1) Die Staatsanwaltschaft hat die für den betroffenen Tätigkeitsbereich eines Verbandes zuständige Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde von einem Ermittlungsverfahren gegen einen Verband und dessen Beendigung durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung zu verständigen (§§ 194 und 208 Abs. 4 StPO); im Übrigen hat das Gericht die Behörde über die Beendigung des Strafverfahrens zu verständigen und eine Ausfertigung des Beschlusses, mit dem das Verfahren eingestellt wird, oder des Urteils zu übermitteln. (BGBl. I Nr. 112/2007)
(2) Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann die Behörde (Abs. 1) ersuchen, an der Überwachung der Einhaltung einer Weisung oder einer Maßnahme nach § 19 Abs. 1 Z 2 mitzuwirken. (BGBl. I Nr. 112/2007)