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Dokument-ID: 111664
Vorschrift
Vereinsgesetz 2002 (VerG)
§ 7. Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen
idF BGBl. I Nr. 66/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2002
Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.