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Dokument-ID: 159153
Vorschrift
Wechselgesetz 1955 (WechselG)
Artikel 87
idF BGBl. Nr. 49/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955
Die Vorlegung zur Annahme oder Zahlung, die Protesterhebung, die Abforderung einer Ausfertigung sowie alle sonstigen bei einer bestimmten Person vorzunehmenden Handlungen müssen in deren Geschäftsräumen oder, wenn sich solche nicht ermitteln lassen, in deren Wohnung vorgenommen werden. An einer anderen Stelle, insbesondere an der Börse, kann dies nur mit beiderseitigem Einverständnis geschehen.