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Dokument-ID: 159113
Vorschrift
Wechselgesetz 1955 (WechselG)
Artikel 57
idF BGBl. Nr. 289/1932 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1934
Die Ehrenannahme wird auf dem Wechsel vermerkt; sie ist von demjenigen, der zu Ehren annimmt, zu unterschreiben. In der Annahmeerklärung ist anzugeben, für wen die Ehrenannahme stattfindet; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.