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Dokument-ID: 159119
Vorschrift
Wechselgesetz 1955 (WechselG)
Artikel 62
idF BGBl. Nr. 289/1932 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1934
(1) Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustellen, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird. Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller.
(2) Der Wechsel und der etwa erhobene Protest sind dem Ehrenzahler auszuhändigen.