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Dokument-ID: 159057
Vorschrift
Wechselgesetz 1955 (WechselG)
Artikel 10
idF BGBl. Nr. 49/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955
Wenn ein Wechsel, der bei der Begebung unvollständig war, den getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden ist, so kann die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß er den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.