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Dokument-ID: 159054
Vorschrift
Wechselgesetz 1955 (WechselG)
Artikel 7
idF BGBl. Nr. 49/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955
Trägt ein Wechsel Unterschriften von Personen, die eine Wechselverbindlichkeit nicht eingehen können, gefälschte Unterschriften, Unterschriften erdichteter Personen oder Unterschriften, die aus irgendeinem anderen Grund für die Personen, die unterschrieben haben oder mit deren Namen unterschrieben worden ist, keine Verbindlichkeit begründen, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Unterschriften keinen Einfluß.