Dokument-ID: 159127

Vorschrift

Wechselgesetz 1955 (WechselG)

Inhaltsverzeichnis

2.
Abschriften

Artikel 67

idF BGBl. Nr. 289/1932 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1934

(1) Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, Abschriften davon herzustellen.

(2) Die Abschrift muß die Urschrift mit den Indossamenten und allen anderen darauf befindlichen Vermerken genau wiedergeben. Es muß angegeben sein, wie weit die Abschrift reicht.

(3) Die Abschrift kann auf dieselbe Weise und mit denselben Wirkungen indossiert und mit einer Bürgschaftserklärung versehen werden wie die Urschrift.