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Dokument-ID: 159080
VIERTER ABSCHNITT
Vorschrift
Wechselgesetz 1955 (WechselG)
VIERTER ABSCHNITT
Wechselbürgschaft
Artikel 30
idF BGBl. Nr. 49/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1955
(1) Die Zahlung der Wechselsumme kann ganz oder teilweise durch Wechselbürgschaft gesichert werden.
(2) Diese Sicherheit kann von einem Dritten oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Wechsel befindet.