Dokument-ID: 159130

Vorschrift

Wechselgesetz 1955 (WechselG)

Inhaltsverzeichnis

ZEHNTER ABSCHNITT
Änderungen

Artikel 69

idF BGBl. Nr. 289/1932 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1934

Wird der Text eines Wechsels geändert, so haften diejenigen, die nach der Änderung ihre Unterschrift auf den Wechsel gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.