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Vorschrift
Wechselgesetz 1955 (WechselG)
ZWÖLFTER ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
Artikel 72
idF BGBl. Nr. 289/1932 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1934
(1) Verfällt der Wechsel an einem gesetzlichen Feiertag, so kann die Zahlung erst am nächsten Werktag verlangt werden. Auch alle anderen auf den Wechsel bezüglichen Handlungen, insbesondere die Vorlegung zur Annahme und die Protesterhebung, können nur an einem Werktag stattfinden.
(2) Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb deren eine dieser Handlungen vorgenommen werden muß, auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert. Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.
(3) Feiertage im Sinne der vorstehenden Absätze sind außer den Sonntagen die nach dem Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der jeweils geltenden Fassung als Feiertage bestimmten Tage; Samstage, der Karfreitag und der 24. Dezember werden den Feiertagen gleichgestellt.