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Vorschrift
Wechselgesetz 1955 (WechselG)
Artikel 77
idF BGBl. Nr. 289/1932 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1934
(1) Für den eigenen Wechsel gelten, soweit sie nicht mit seinem Wesen in Widerspruch stehen, die für den gezogenen Wechsel gegebenen Vorschriften über
- das Indossament (Art. 11 bis 20),
- den Verfall (Art. 33 bis 37),
- die Zahlung (Art. 38 bis 42),
- den Rückgriff mangels Zahlung (Art. 43 bis 50, 52 bis 54),
- die Ehrenzahlung (Art. 55, 59 bis 63),
- die Abschriften (Art. 67 und 68),
- die Änderungen (Art. 69),
- die Verjährung (Art. 70 und 71),
- die Feiertage, die Fristenberechnung und
- das Verbot der Respekttage (Art. 72 bis 74).
(2) Ferner gelten für den eigenen Wechsel die Vorschriften über gezogene Wechsel, die bei einem Dritten oder an einem von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Ort zahlbar sind (Art. 4 und 27), über den Zinsvermerk (Art. 5), über die Abweichungen bei der Angabe der Wechselsumme (Art. 6), über die Folgen einer ungültigen Unterschrift (Art. 7) oder die Unterschrift einer Person, die ohne Vertretungsbefugnis handelt oder ihre Vertretungsbefugnis überschreitet (Art. 8), und über den Blankowechsel (Art. 10).
(3) Ebenso finden auf den eigenen Wechsel die Vorschriften über die Wechselbürgschaft Anwendung (Art. 30 bis 32); im Fall des Art. 31 Abs. 4 gilt die Wechselbürgschaft, wenn die Erklärung nicht angibt, für wen sie geleistet wird, für den Aussteller des eigenen Wechsels.