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Dokument-ID: 184176
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 525. Bemessungsgrundlage für Leistungen aus der Unfallversicherung
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
Sind in der Unfallversicherung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage Zeiten vor dem 1. Jänner 1956 heranzuziehen, so sind in diesen Fällen die Bestimmungen der §§ 178 bis 182 über die Bemessungsgrundlage auch auf die vor dem 1. Jänner 1956 zu berücksichtigenden Zeiträume anzuwenden.