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Dokument-ID: 184177
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 526. Entschädigung nach mehreren Versicherungsfällen in der Unfallversicherung
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
Die Bestimmungen des § 210 über die Entschädigung nach mehreren Versicherungsfällen sind auch anzuwenden, wenn von den gemeinsam zu entschädigenden Versicherungsfällen einer oder mehrere vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten sind und der letzte Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eintritt.