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Dokument-ID: 178045
§ 21. Kündigung von langen Dienstverhältnissen
Vorschrift
Angestelltengesetz (AngG)
§ 21. Kündigung von langen Dienstverhältnissen
(nichtamtliche Überschrift)
idF BGBl. Nr. 292/1921 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1921
Ein für die Lebenszeit einer Person oder für länger als fünf Jahre vereinbartes Dienstverhältnis kann von dem Angestellten nach Ablauf von fünf Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.